Das Glossar

Jede Immobilie in Deutschland ist im Grundbuch eingetragen. Dort können Sie die gesamte Geschichte der Immobilie nachvollziehen und erhalten vollständige Informationen über den Eigentümer der Immobilie, das Vorhandensein eines Kellers oder einer Garage, die an die Immobilie angeschlossen ist, sowie über etwaige Belastungen und Schulden der Eigentümer.   Vor einigen Jahren wurde in Deutschland auf ein elektronisches Grundbuchsystem umgestellt.

Der Kauf und Verkauf von Immobilien wird ausschließlich über einen Notar abgewickelt. Der Notar ist für die Reinheit der Transaktion verantwortlich.
Dank der Transparenz der Transaktion, die unter der strengen Aufsicht des Notars stattfindet, können die Käufer sicher sein, dass sie Privateigentum frei von Lasten, Schulden und Rechten Dritter erwerben.

Verfügbare Finanzierungsmodelle für gebietsfremde Erst- und Zweitwohnsitze.

In der Regel 50/50. Für juristische Personen gibt es Ausnahmen. Die Qualität der Immobilie spielt eine große Rolle.

Die Vergütung von Grundstücken im Bau erfolgt auf der Grundlage der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nach folgendem Schema in % des Grundstückswertes:

1. Teilzahlung in Höhe von 25 % nach Eingang der notariellen Beurkundung und Vorbereitung der Ausgrabung (Pfandrechtsvorbehalt nach § 632 a Abs. 3 BGB) 

2. 28% Abschlagszahlung nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Arbeiten an den Räumen.

3. 18% Abschlagszahlung nach dem Dach, den Fallrohren, der Fertigstellung der Erstinstallation der Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlage sowie dem Einbau der Fenster, einschließlich der Fensterscheiben 

4. Teilzahlung von 20,5 %. Schritt für Schritt bei der Übergabe der Immobilie. 

5. Teilzahlung von 5 %. Unmittelbar nach fristgerechter und mängelfreier Fertigstellung der Bauarbeiten. 

6. Die letzte Rate von 3,5 %. Unmittelbar nach der vollständigen Fertigstellung des Wohnungsbaus, einschließlich der Tiefgarage und der Infrastruktur.

Das Datum der Rückzahlung der ersten Rate des Immobilienwerts wird dem Käufer vom Notar und vom Verkäufer mitgeteilt, und die Daten der nachfolgenden Rückzahlungen werden vom Verkäufer mitgeteilt.

– Privatbesitz. Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist das Eigentum an Privateigentum das Eigentum an einer Wohnung (Eigentumswohnung), das dem unmittelbaren Eigentum gleichkommt. Das Privateigentum kann auch auf Räumlichkeiten ausgedehnt werden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Geschäftsräume, Werkstätten, Lagerhallen, private Arztpraxen usw.).

– Ein Sondernutzungsrecht im deutschen Wohnungsrecht ist die Befugnis, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Die anderen Wohnungseigentümer haben kein (Mit-)Nutzungsrecht. Der Sondernutzungsberechtigte hat Anspruch auf die mit dem Gegenstand des Sondernutzungsrechts verbundenen Einkünfte.

 – Die Baubeschreibung ist eine detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes. Neben der Art der Bauarbeiten werden auch die verwendeten Materialien beschrieben und aufgelistet.

oder Gemeinschaftseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind die Grundstücke sowie Teile, Einrichtungen und Anlagen des Gebäudes, die nicht im privaten oder fremden Eigentum stehen (§ 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz).

Im Falle eines Gebäudes (oder mehrerer Gebäude) umfasst das Gemeinschaftseigentum alle Gegenstände, die für das Funktionieren und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B.: Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Fenster und Eingangstüren sowie Einrichtungen und Anlagen, die dem gemeinsamen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie z. B.: Zentralheizung, Elektrizität, Sanitäranlagen, Gasleitungen. Solche Gebäudeteile gehören auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie im Bereich des Privateigentums liegen (§ 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)). So sind beispielsweise die Stromleitungen, die durch die Wohnung verlaufen (Privateigentum) und mehrere Wohnungen mit Strom versorgen, Gemeinschaftseigentum. Anlagen, die nur einer Wohnung dienen, können ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum gehören und werden im Teilungsantrag im Allgemeinen als Privateigentum bezeichnet. Die Instandhaltung und Pflege des Gemeinschaftseigentums wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam durchgeführt. In der Regel wird ein Hausverwalter mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums beauftragt.

– „Teilungserklärung“ ist ein Rechtsbegriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und wird in § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Es handelt sich um eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Anteile aufgeteilt ist, die mit dem privaten Eigentum an einzelnen Wohnungen und/oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden sind (Wohnungseigentum, Miteigentum, § 1 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes).

Der „Teilungsantrag“ begründet also materiellrechtlich das Wohnungs- bzw. Miteigentum (§ 2 Wohnungseigentumsgesetz ). Im Rahmen der Beschränkungen des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. § 5 Abs. 1 – 3 des Gesetzes) kann im Teilungsantrag festgelegt werden, welche Gebäudeteile im Sondereigentum und welche im Gemeinschaftseigentum stehen. Darüber hinaus werden in der Regel Sondernutzungsrechte (z.B. für die Nutzung von Parkplätzen) festgelegt. Eine „Teilungserklärung“ ist eine Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch.

Die „Teilungserklärung“ muss notariell beglaubigt werden. Dem Antrag ist ein Teilungsplan beigefügt, der von der zuständigen Genehmigungsbehörde beglaubigt wird (§ 7 Wohnungseigentumsgesetz). Dabei prüft die Behörde die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten und ob der Inhalt des Teilungsplans mit der Baugenehmigung für das jeweilige Grundstück übereinstimmt. Der Antrag auf Teilung und die dazugehörigen Unterlagen werden beim Grundbuchamt aufbewahrt.

– Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Steuerrückständen Nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz sind Notare verpflichtet, dem zuständigen Grundsteueramt (zusammen mit dem beglaubigten Kaufvertrag) eine Rechtsverfolgungsanzeige nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Veräußerungsanzeige) vorzulegen. Die Frist für die Einreichung der Notifizierung beträgt zwei Wochen (durchgehend) ab dem Datum der Beurkundung des Rechtsakts. Der Bescheid wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt, dass der Eintragung des Erwerbers der Immobilie im Grundbuch aus steuerlicher Sicht nichts im Wege steht. Obwohl die Entrichtung der Grunderwerbsteuer keine Voraussetzung für die Umschreibung des Eigentums ist, sind die Grundbuchämter nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes gesetzlich verpflichtet, keine Eintragungen ohne eine Bescheinigung über die Steuerfreiheit vorzunehmen. Die Eintragung in das Grundbuch ist daher ohne vorherige Zahlung der Grunderwerbssteuer nicht möglich.

– Pauschalgebühren sind Zahlungen der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft für die mit dem Gemeinschaftseigentum verbundenen Instandhaltungskosten. Diese Gebühren werden für jeden Wohnungseigentümer individuell auf der Grundlage eines Verwaltungsplans festgelegt, in der Regel in Form von monatlichen Vorauszahlungen. Sie decken beispielsweise die laufenden Kosten für den Hausverwalter, die Reinigung der Treppenhäuser, die Gartenpflege, Strom, Telekommunikation (z. B. Kabelanschlüsse), Heizung, Abfallentsorgung, Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Gebäudeversicherung, Kontoführung, Grundstückspflege und eine Barreserve für laufende Reparaturen.

 – Die Hausordnung ist eine Sammlung von privatrechtlichen Vorschriften, die für die Nutzung eines Gebäudes erlassen werden können. Das Aufenthaltsrecht darf keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den allgemein anerkannten Rechtsvorschriften stehen.

 – ist eine Person, die das Haus in Ordnung hält. Er wird in der Regel vom Vermieter oder der Hausverwaltung beauftragt und nimmt als Vertrauensperson des Vermieters die Aufgaben der Hausverwaltung, Instandhaltung, Reinigung und Überwachung der Wohnung wahr. Er benachrichtigt Sie auch über besondere Vorkommnisse.

 – Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz ist die Wohnungseigentümerversammlung das oberste Organ des Testaments und das Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Sitzung findet mindestens einmal im Jahr statt. 

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